Auch als Unternehmen können Sie durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit in die Situation kommen, dass Sie keine Entscheidungen mehr treffen können und damit auch Ihr Unternehmen vorübergehend nicht mehr leiten können. Gerade in klein- und mittelständischen Unternehmen führt dies häufig zur Handlungsunfähigkeit mit der Folge, dass das Gericht einen Betreuer bestellen wird, der Sie vertritt und unternehmerische Entscheidungen treffen wird. Es ist ein Irrglaube, dass Ihre Familienmitglieder oder Geschäftspartner Sie automatisch vertreten können.
Abhängig von der von Ihnen gewählten Gesellschaftsform und Ihrer Stellung in dem Unternehmen sieht das Gesetz verschiedene Vollmachtsarten mit teilweise gesetzlich vorgebenden Vollmachtsumfang vor. So finden sich die gesetzlichen Regelungen für einen Freiberufler im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), während beispielsweise die im Zusammenhang mit einer GmbH stehenden Vollmachten im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind. Allen Regelungen gemein ist, dass Sie jeweils eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens einsetzen, welche die Ihnen im Unternehmen zustehenden Rechte ausüben.
Der Begriff der Unternehmervollmacht ist juristisch gesehen nur der Oberbegriff für die verschiedenen Vollmachtsarten, die der Gesetzgeber für den Unternehmerbereich vorgesehen hat. Für den Vorsorgebereich sind insbesondere die drei nachfolgend vorgestellten Vollmachtarten wichtig.
· Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ist in § 54 HGB geregelt und ermächtigt zur Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Sogenannte Grundlagengeschäfte, wie der Verkauf von Grundstücken oder die Darlehensaufnahme, sind grundsätzlich hiervon im Grundsatz ausgenommen. Eine Handlungsvollmacht kann für kaufmännische Unternehmen, wie dem des eingetragenen Kaufmanns, der Offenen Handlungsgesellschaft (OHG) oder der GmbH, erteilt werden und dient der Vertretung des Unternehmens nach außen.
· Stimmrechtsvollmacht
Die Stimmrechtsvollmacht hingegen gibt dem Bevollmächtigten die Befugnis, den Vollmachtgeber bei Abstimmungen zu vertreten, enthält aber keine Befugnisse für ein Handeln im Namen des Unternehmens gegenüber Dritten. Dies regelt § 47 GmbHG, welcher nicht nur für die GmbH, sondern auch für andere Gesellschaftsformen gilt. Aus dem Regelungsinhalt der Stimmrechtsvollmacht folgt, dass diese für solche Unternehmen von Bedeutung ist, die entweder mehrere Beteiligte, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder vom Gesetz vorgesehene Gesellschafter, wie die GmbH, haben.
· Generalvollmacht
Schließlich gibt es noch die Generalvollmacht, welche sich nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung im BGB richtet. Sie ist für alle Unternehmen einschlägig, die nicht unter die vorgenannten Spezialregelungen fallen. Dies sind nicht kaufmännische Unternehmen, wie nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer, Freiberufler oder die GbR. Je nach Umfang ermächtigt die Generalvollmacht den Bevollmächtigten, das Unternehmen nach außen hin zu vertreten und unter anderem Verträge zu schließen.
Bei der Ausgestaltung Ihrer persönlichen Unterlagen ist es wichtig, besondere Vorgaben des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Berufsrechts zu berücksichtigen. Dazu bedarf es einer umfassenden und fachkundigen Beratung im Einzelfall. Oft ist nicht nur eine ergänzende Handlungsanweisung empfehlenswert, um genau bestimmen zu können, wie es im Falle eines Unfalls oder einer langanhaltenden Krankheit mit Ihrem Unternehmen weitergehen soll, sondern es bedarf auch Regelungen, die Ihre Bevollmächtigten im Außenverhältnis handlungsfähig machen. Eine lückenlose Weiterführung Ihres Unternehmens im Falle eines Unfalls oder einer schweren Krankheit zu gewährleisten und eine rechtswirksame Handlungsgrundlage zu schaffen, kann im Einzelfall für den Unternehmer schwierig sein. Gern stehen wir Ihnen hierbei unterstützend zur Seite.