Patienten haben grundsätzlich Vertrauen zu ihren behandelnden Ärzten. Auch ist es für medizinische Laien oft schwer nachvollziehbar, warum der Arzt eine bestimmte Behandlungsmethode vorschlägt beziehungsweise ob diese erfolgreich war. Stellt sich nach der Behandlung keine Besserung ein oder kommen stattdessen weitere Krankheitsfolgen hinzu oder kommt es sogar es zu dem Schlimmsten, zum Versterben des Patienten, ist das Vertrauen in den Arzt schnell erloschen und es stellt sich die Frage, ob die Behandlung des Arztes „lege artis“, also nach allen Regeln der Kunst erfolgt ist.
Grundlage aller daraus resultierenden Streitigkeiten ist der Behandlungsvertrag, der zwischen Patient und Arzt geschlossen wurde. Aufgrund dieses Vertrags schuldet der Arzt die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder das Honorar von dritter Seite, etwa einem Sozialversicherungsträger, getragen wird, also für Privat- wie auch Kassenpatienten gleichermaßen. Aufgrund dieses Vertrages schuldet der Arzt nicht die Heilung des Patienten, sondern fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen diese Pflichten, so kann der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet.
Die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich. Sie lassen sich im Wesentlichen gruppieren in Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße.
Sollte solch ein Verstoß im Raum stehen, ist es sinnvoll juristischen Rat einzuholen und sich anwaltlich vertreten zu lassen, um den verschiedenen Interessengruppen, wie Patient, Arzt, Krankenhaus, Versicherungsträger etc. gerecht zu werden und auch die Besonderheiten des Medizinrechts, insbesondere hinsichtlich der Beweislast, ausreichend zu berücksichtigen.