
Die eigene Familie ist für viele Menschen der Grundpfeiler in ihrem Leben. Bis ins hohe Alter stehen einem bestenfalls die Kinder und der Ehepartner unterstützend zur Seite. Der Familienfrieden gerät jedoch häufig ins Wanken oder geht zu Bruch, wenn es zu einem Erbschaftsfall kommt. Immer häufiger enden Erbstreitigkeiten in familiären Zerwürfnissen, weil erbrechtliche Regelungen nicht ausreichend oder gar nicht getroffen wurden, jeder auf seinen Anteil bedacht ist und diesen notfalls gerichtlich durchsetzt. Dies betrifft nicht nur große Vermögen, sondern auch den kleinen Nachlass des „Normalbürgers“, da oftmals auch um Gegenstände mit geringem materiellem, aber großem emotionalem Wert gestritten wird.
Dennoch ist die eigene Erbregelung für viele ein unangenehmes Thema, da sie sich mit dem eigenen Sterben beschäftigen müssen. Oft wissen sie auch nicht genau, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen passiert. Gleichzeitig ist für eine Vielzahl von Menschen von besonderer Bedeutung, was mit z.B. ihrer Immobilie, den Wertgegenständen und den Lieblingsstücken nach ihrem Tod passiert.
Erblasser wollen die Familie absichern oder bestimmte Personen durch die Pflichtteilsregelung möglichst fern von ihrem Vermögen halten. Manchmal sollen auch einzelne besondere Stücke in Form eines Vermächtnisses an eine bestimmte Person außerhalb der Familie gehen. All dies kann durch eine testamentarische Regelung abgesichert werden.
Ein eigenhändiges Testament wird vom Testierenden persönlich und eigenhändig, d.h. handschriftlich ausgefertigt und unterschrieben. Es muss den Erblasser erkennen lassen und sollte möglichst mit einem Datum versehen sein. Ein notarielles Testament hingegen wird, wie der Name bereits vermuten lässt, vom Notar aufgesetzt. Dieses kann, anders als ein eigenhändiges Testament, auch computergeschrieben werden und ist somit vor allem denjenigen zu empfehlen, die beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein eigenhändiges Testament zu errichten. Auch kann es hilfreich sein, einen Notar aufzusuchen, wenn die Erbmasse aus erheblichen Vermögenswerten besteht und unter Umständen auch Firmen oder Gesellschaftsanteile enthält, da eine sachdienliche Lösung dann die Einsicht in die Geschäftsunterlagen erfordert. Wenn Sie Ihr Testament erstellt haben, sollten Sie auch eine sichere Aufbewahrung sicherstellen. Hierzu besteht die Möglichkeit, Ihr Testament beim zuständigen Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu geben. Im Falle des Todes erfolgt dann von Amts wegen eine Meldung an die Verwahrungsstelle. Damit ist ein Verlust des Testaments ausgeschlossen. Die Verwahrung kostet eine kleine Verwaltungsgebühr. Sollten Sie das Testament nicht hinterlegen wollen, stellen Sie bitte sicher, dass dieses von einer Person Ihres Vertrauens dem Nachlassgericht an Ihrem Wohnort zwecks Testamentseröffnung überbracht wird. Hierbei empfiehlt es sich, das Testament zu Hause zusammen mit den sonstigen wichtigen Unterlagen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu verwahren.
Eine Sonderform stellt das Gemeinschaftliche Testament dar, welches auch Berliner Testament genannt wird. Dieses können nur Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner errichten, §§ 2265 ff. BGB. In Form des eigenhändigen Testaments bietet das Gemeinschaftliche Testament eine Erleichterung der Formvorschriften. Es reicht aus, wenn nur ein Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt. Der andere Ehepartner muss das Testament nur unterschreiben. Sofern die Ehepartner die Verfügung wechselbezüglich verfassen, also so, dass die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Hierzu muss also ein Zusammenhang im jeweiligen Motiv für die Verfügung gegeben sein, wie es zum Beispiel bei der gegenseitigen Erbeinsetzung oder der Einsetzung gemeinsamer Kinder oft der Fall ist. So wird das Testament mit dem Tod des Erstverstorbenen bindend, so dass der überlebende Ehepartner das Testament nicht durch ein neues Testament ersetzen oder widerrufen kann.
Eine passende Regelung des Nachlasses erspart auch den Hinterbliebenen viel Sorge und Ärger, denn auch um kleine Vermögenswerte oder Schulden wird in den besten Familien gestritten. Häufig sind es auch die kleinen Dinge des Nachlasses, an denen die Erinnerungen hängen und die zum Streit führen können.
Haben Sie beispielsweise mehrere Kinder die gemeinsam erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Oft wird nicht bedacht, dass sich diese Erben dann untereinander einigen müssen. Wir können erläutern, welche Konsequenzen sich daraus insbesondere auch in Bezug auf Immobilien ergeben und zeigen Möglichkeiten auf, wie Streitigkeiten z.B. durch eine sogenannte Teilungsanordnung vermieden werden können.
Wenn Kinder oder Ehegatten Schulden haben oder von staatlichen Leistungen leben, kann das Familienvermögen ohne Not verloren gehen. Innerhalb der Grenzen des Rechts ist jedoch möglich, ein geschicktes Testament zu verfassen und so Schulden zu vermeiden und das Familienvermögen bestmöglich zu erhalten.