Die meisten Menschen beschäftigen sich irgendwann im Laufe ihres Lebens mit der Frage; was mit ihren Wertgegenständen, ihren Immobilien oder auch ihren Erinnerungsstücken nach ihrem Tod geschehen soll. Das materielle Erbe wird oftmals durch ein Testament geregelt, Doch was mit dem digitalen Erbe geschehen soll, bleibt meist offen.
Erste Gerichtsentscheidungen stellen zwar den analogen und den digitalen Nachlass gleich, jedoch enthält das Erbrecht bisher keine konkreten Regelungen zum Umgang mit Online-Accounts wie z.B. dem eigenen E-Mail-Postfach, Foren, Cloudspeichern und ähnlichem.
Aber gerade der Zugriff auf digitale Daten wird immer wichtiger. So wird es beispielsweise zunehmen verbreiteter einen Vertrag mit dem örtlichen Stromanbieter online abzuschließen und auch die Vertragsdateien digital aufzubewahren. Sollten die Erben nun den Vertrag kündigen wollen, benötigen sie zur einfachen Abwicklung vor allem die Vertragsnummer, mithin Zugriff auf die gespeicherten Daten. Gleiches gilt auch für Zeitungs- oder Musikabonnements und Handy- oder Versicherungsverträge.
Zu diesem Zweck haben Sie die Möglichkeit, eine Vollmacht mit entsprechenden Anweisungen zu errichten. Es können konkrete Anordnungen getroffen werden, wie mit den Inhalten z.B. in sozialen Netzwerken verfahren werden soll. Sie entscheiden selbst inwieweit Sie Ihre Privatsphäre auch über den Tod hinaus schützen oder Ihre Accounts z.B. im „Gedenkmodus“ weiterführen lassen möchten. Eine solche Regelung erspart Ihren Erben den aufwändigen Weg, die Löschung Ihrer Profile bei den Anbietern, die zumeist im Ausland ansässigen Konzerne sind, zu beantragen. Eine Vollmacht hat außerdem den Vorteil, dass Ihre Bestimmungen bereits vor der oftmals erst einige Zeit nach dem Tod erfolgenden Testamentseröffnung umgesetzt werden können.
Gern beraten wir Sie und sind Ihnen bei der Erstellung einer entsprechenden Vollmacht zur Regelung Ihres digitalen Nachlasses behilflich.