ALG I und ALG II

Wer kürzlich seinen Arbeitsplatz verloren hat, muss sich mit vielen Problemen auseinandersetzen, nicht zuletzt mit der Frage, wie die monatlichen Verpflichtungen (Miete usw.) weiterhin bezahlt werden können. Dies soll grundsätzlich durch die Zahlung von Arbeitslosengeld I sichergestellt werden. In der Praxis gibt es aber viele Fallstricke, die dies erschweren. Das kann beispielsweise eine von der Agentur für Arbeit verhängte Sperrzeit oder auch das Ruhen des Anspruchs aufgrund einer vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung sein.

Auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt) kommt es in der Praxis immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und dem Betroffenen, insbesondere hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Dies gilt auch für die Kosten der Unterkunft. Die Agenturen kürzen in vielen Fällen die Bezüge und sanktionieren auf diese Weise die Betroffenen, wenn nach Ansicht der Behörde die Mitwirkungspflicht vom Betroffenen verletzt worden sein soll. Diese Sanktion wird häufig verhängt, wenn Unterlagen vermeintlich nicht rechtzeitig eingereicht oder Termine unentschuldigt versäumt worden sind.

Sollten Sie sich in einer solchen oder ähnlichen Situation befinden, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat zu suchen, um zu klären, inwieweit es sinnvoll ist, gegen den darauf beruhenden Bescheid vorzugehen.

Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Sie haben über längere Zeit Krankengeld bezogen und erfahren nun von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, dass dieses nicht mehr gezahlt wird. Dafür kann es mehrere Gründe geben: So kann es sein, dass Sie nach 78 Wochen einfach „ausgesteuert“ werden oder die Krankenkasse behauptet, dass eine Lücke bei Ihren Krankschreibungen vorliegt. Schließlich ist es sogar möglich, dass der Medizinische Dienst (MDK) sie als arbeitsfähig einstuft und aus diesem Grund die Zahlungen eingestellt werden.

Ebenso häufig kommt es vor, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme von Heilbehandlungen, Kuren oder medizinischen Reha-Maßnahmen ablehnt.

In diesen Fällen sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, wie dann verfahren werden kann.

Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, die das Risiko absichert, pflegebedürftig zu werden. Abhängig von der Pflegebedürftigkeit ist die Anerkennung eines Pflegegrads mit Dienst-, Sach- und Geldleistungen verbunden. Daher ist die Einordnung in den passenden der fünf Pflegegrade für den Betroffenen und seine Angehörigen von essentieller Bedeutung, um die erforderlichen Mittel zur Gestaltung der Pflege und des Alltags zur Verfügung zu haben. Immer wieder kommt es dazu, dass ein bereits anerkannter Pflegegrad aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen wieder aberkannt werden kann. Grundlage für diese Entscheidungen ist zumeist ein Pflegegutachten, welches die Pflegebedürftigkeit anders darstellt als dies der Betroffene und seine Angehörigen einschätzen.

Gegen solch einen Bescheid kann man innerhalb eines Monats ab Zugang Widerspruch einlegen bzw. – sollte der Widerspruch abschlägig beschieden werden – Klage erheben. 

Rentenversicherung (SGB VI)

Die Mehrzahl der in Deutschland angestellt Beschäftigten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, so dass diese beinahe zu einem lebenslangen Begleiter wird. Sie erbringt vielfältige Leistungen, wie Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwen- / Witwerrente, Waisen- und Halbwaisenrente sowie Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Insbesondere im Bereich der Erwerbsminderungsrente kommt es häufig zu Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Frage, ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

Auch bei Entscheidungen zu Rehabilitations- oder Umschulungsmaßnahmen kommt es oft zu Uneinigkeiten zwischen dem Versicherten und der Rentenversicherung hinsichtlich der Erforderlichkeit oder dem erwarteten Nutzen der Maßnahmen.

Gegen all diese Entscheidungen steht Ihnen der Rechtsweg offen.

Schwerbehinderung (SGB IX)

Ein Grad der Behinderung ab mindestens 50 Grad bringt einige Vorteile mit sich, so dass eine große Zahl von Anträgen gestellt wird, denen mitunter jede Grundlage fehlt. Im Ergebnis führt dies allerdings dazu, dass die Behörden den berechtigten Anträgen teilweise nicht die erforderliche Zeit und Aufmerksamkeit widmen können und Bescheide unter Umständen unter Zeitdruck und nur mittels vorliegender Befunde – ohne ärztliche Untersuchung – erstellt werden.

Sollten Sie nicht den erwarteten Grad der Behinderung bzw. das dabei beantragte Merkmal zum GdB zugesprochen bekommen haben, der Verschlimmerungsantrag abgelehnt oder gar der GdB herabgestuft worden sein, sollten Sie sich rechtlichen Rat holen, ob ein Vorgehen gegen den zugrundeliegenden Bescheid sinnvoll ist.

Unfallversicherung (SGB VII)

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt Leistungen, wenn ein versicherter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall hatte oder eine Berufskrankheit erleidet. Dazu zählen unter anderem Leistungen zur Rehabilitation und gegebenenfalls auch finanzielle Entschädigungsleistungen, wie Verletztengeld, Verletztenrente und Hinterbliebenenrente. Wird eine Rente beantragt, kommt es häufig zu Streitigkeiten, da die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder sogar insgesamt das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anzweifeln.

Der Betroffene kann gegen eine Ablehnung dann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und in einem etwaigen Klageverfahren mittels eines unabhängigen Sachverständigen klären lassen, ob die Voraussetzungen für Leistungen der Unfallversicherung vorliegen.